Raika Lana

Valentinstag aus der Sicht einer Verbraucherschützerin

by Radio Sonnenschein

valentines dayZwar hat das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in den letzten Jahren davon
berichtet, dass immer mehr Singles online auf Partnersuche gehen, aber auch das alte,
klassische Modell der Partnervermittlungsinstitute scheint dennoch seinen Reiz nicht
verloren zu haben. Ein Blick in die Zeitungen mit ihren vielen Partnerannoncen genügt,
um zu wissen, dass es noch viele Singles gibt, welche die klassische Methode der
Partnersuche der digitalen vorziehen.

Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin im Europäischen Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen, prüft
gerade einen in einer Bar abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrag und weiß genau, worauf sie
dabei zu achten hat: Die Vertragsdauer beträgt in diesem Fall 6 Monate, als Leistungsumfang werden
sechs Kontaktadressen versprochen. Natürlich – wie könnte es auch anders sein – sieht der
Standardvertrag vor, dass mit der Leistungserfüllung sofort begonnen wird und dass sich der Kunde
damit einverstanden erklärt.

Vergebens sucht die Juristin nach den Bestimmungen zum Rücktrittsrecht.
„Und als ich dann den stolzen Preis von 2.080 Euro gesehen habe, konnte ich meinen Augen kaum
trauen“, erzählt die Mitarbeiterin des EVZ. „Das sind ja knapp 350 Euro pro Partnervorschlag!“, staunt
sie. Der Verbraucher hatte ihr berichtet, den Vertrag im Herbst 2017 abgeschlossen zu haben und
bisher, trotz mehrerer Kontaktversuche, keinerlei Leistung oder Rückmeldung von der deutschen
Partnervermittlungsagentur erhalten zu haben.

Das EVZ überprüft nun schon seit mehr als zwei Jahrzehnten die verschiedensten Partnervermittlungs verträge und konnte über die Jahre hinweg vielen Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen und dazu bei tragen, dass die Vertragsbedingungen verbessert und, da es sich häufig um Institute aus Deutschland und Österreich handelt, an italienisches Recht und auch an europäisches Verbraucherrecht angepasst wurden. „Aber als ich diesen Vertrag vor mir liegen hatte, fühlte ich mich um Jahre zurückversetzt“, be richtet die Beraterin etwas enttäuscht. „So sieht ein Paradebeispiel eines Vertrages aus, wie er auf kei nen Fall sein sollte!“

Vielleicht hätte es dem Verbraucher geholfen und davor bewahrt, einen solchen Vertrag
überhaupt erst zu unterschreiben, hätte er gewusst:
…dass Partnervermittlungsverträge häufig in einem Café oder in einer Bar abgeschlossen wer den. Hier sieht das Gesetz ein Rücktrittsrecht vor, das innerhalb von 14 Tagen (Kalendertagen) ab Unterzeichnung ausgeübt werden kann; in diesem Fall muss der Verbraucher nichts bezahlen.

Enthält der Vertrag die Informationen zu diesem Recht nicht, verlängert sich dasselbe auf 12 Monate. Achten Sie aber darauf, ob der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine sofortige Ausführung der Leistung vorsieht. Dadurch könnten sehr hohe Kosten entstehen, die Sie, sogar ohne jemals einen Partnervorschlag erhalten haben, im Falle eines Rücktritts bezah len müssen.

Deshalb unser Rat: Verzichten Sie auf eine Vermittlung bzw. Vertragsausführung innerhalb der ersten 14 Tage!
…dass man immer eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der eigenen Angaben über den
Wunschpartner (sog. Partnerprofil) bei der Unterzeichnung des Vertrages verlangen sollte.

So kann sich der Verbraucher stets vergewissern, ob die unterbreiteten Partnervorschläge mit den
vertraglich vereinbarten Wünschen übereinstimmen.
 …dass, sollten die Partnervorschläge in Bezug auf wesentliche, im Partnerprofil festgeschriebe ne Wunschvorstellungen nicht übereinstimmen, es nicht ausreicht, sich nur im Stillen zu ärgern, sondern dass unbedingt schriftlich und jedes Mal aufs Neue reklamiert werden muss.
Nur so kann der Verbraucher verhindern, dass diese Vorschläge nicht angerechnet werden können.

Das EVZ weiß, dass sich vieles von dem Obengesagten leichter anhört als es dann getan ist, aber viel leicht erinnert sich ja der ein oder andere Verbraucher an unsere Tipps und schläft noch einmal eine Nacht drüber, bevor er einen solchen Vertrag unterschreibt.

 

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