
Auf Vorschlag des Stadtrates für Wirtschaft, Konzessionen, Tourismus und Stadtmarketing, Stephan Konder hat der Stadtrat von Bozen die Richtlinien für die Erweiterung der Besetzung öffentlichen Raumes für öffentliche Betriebe (Restaurants, Bars, Pubs und Kioske) während der Notstandssituation Covid-19 genehmigt. Das betrifft die Gastgärten, die eine öffentliche Fläche besetzen, für die eine entsprechende Konzession ausgestellt worden ist.
Die Stadtgemeinde Bozen hat zum aktuellen Zeitpunkt 700 Konzessionen für die dauerhafte Besetzung von öffentlichem Grund für Gastgärten erlassen. Die Bar- und Gastbetriebe mussten aufgrund des Gesundheitsnotstandes für einige Wochen geschlossen bleiben, und ihre Wiedereröffnung vor ein paar Wochen ist mit verschiedenen Auflagen verbunden, u.a. muss der Abstand zwischen den Personen bzw. den Tischen der Bars und Restaurants eingehalten werden; diese Regelung gilt auch für die Gastgärten. Daher haben viele Gastwirte bei der Gemeinde um die Ausweisung einer größeren Fläche im Freien angesucht, um möglichst viele Tische aufstellen zu können.
Der Stadtrat hat daher beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, welche die Richtlinien ausarbeitet, die festlegen, welche Flächen von Straßen, Gassen und Plätzen für eine Vergrößerung der Gastgartenfläche ausgewiesen werden können. Öffentliche Flächen haben nämlich vielfältige Zwecke, sie sind Verkehrswege für Autos, Radfahrer und Fußgänger, oder auf ihnen befinden sich Baustellen für öffentliche oder private Bauarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat nun die Richtlinien erarbeitet und die Liste der Straßen, Gassen und Plätze erstellt, wo eine zusätzliche Ausweisung von Flächen für Gastgärten möglich ist. Dabei wurden diebestehenden Verkehrswege, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, der Warenlieferverkehr, die Abfallentsorgung, die bereits vorhandenen und die künftigen Baustellen sowie die Rechte Dritter berücksichtigt. Die Kommission für die Besetzung öffentlichen Grundes wird die Gesuche der Gastwirte unter Berücksichtigung der COSAP-Ordnung prüfen und gutheißen. Bezüglich der Gebühren werden die entsprechenden von Staat, Land und Gemeinde vorgesehenen Befreiungen zur Anwendung kommen.