Coronavirus in Südtirol: Neue Verordnung ab Montag 8. Februar 2021 in Kraft – Liste Detailhandel

by Radio Sonnenschein

covid 19 coronaLPA – Daheimbleiben heißt es ab Montag 8. Februar 2021. Nach Bars und Restaurants schließen auch einige Geschäfte. Schulen gehen in den Fernunterricht. Die neue Verordnung mit strengeren Anti-Corona-Maßnahmen ist unterzeichnet.

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat am Samstagmittag (6. Februar 2021) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 für 2021 unterschrieben. Diese Verordnung enthält neue und strengere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus und ist vom Montag, 8. Februar 2021 bis Sonntag, 28. Februar 2021 in Kraft.

Weniger Bewegungen und Kontakte

Prinzipiell gilt, unabhängig von der Uhrzeit, zu Hause zu bleiben und Kontakte zu vermeiden.

Jede Bewegung in ein oder aus einem Gemeindegebiet ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet.

Auch innerhalb des Gemeindegebietes sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind.

Es gilt, beim Verlassen der Wohnung stets eine Eigenerklärung mit sich zu führen. Alternativ kann diese auch bei der Kontrolle durch die Ordnungskräfte ausgefüllt werden. 

Die Ausgangssperre wird auf 20 Uhr vorverlegt.

Erlaubt sind auch Spaziergänge sowie Individualsport, allerdings von zu Hause aus. Individuelle Sportaktivitäten zu Fuß oder mit dem Fahrrad dürfen auch über die eigene Gemeindegrenze hinausführen. Sportliche und motorische Tätigkeiten im Freien sind 5 Uhr morgens bis 20 Uhr erlaubt. Man muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn man andere trifft, mit denen man nicht zusammenlebt. Es gilt jedenfalls, einen Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten.

Bars, Restaurants und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen

Bars und Restaurants bleiben weiterhin geschlossen. Weiterhin erlaubt sind der Abholservice von 5 Uhr bis 20 Uhr und der Zustelldienst von 5 Uhr bis 22 Uhr. Die Konsumationvon Speisen und Getränken ist auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen untersagt.

Die touristische Beherbergungstätigkeit wird eingestellt. Ab Montag sind keine neuen Ankünfte von Gästen mehr erlaubt. Offenbleiben dürfen Beherbergungsbetriebe für dieUnterbringung von Gästen aus beruflichen Gründen wie etwa Geschäftsreisende oder Arbeiter.

Lebensmittelgeschäfte, Friseure und Produktions- und Handwerksbetriebe können weiterarbeiten

Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter (entsprechend der ATECO-Codes), verkaufen. Diese Tätigkeiten bleiben sonntags geschlossen. Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs sind von diesen Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig. Die Tätigkeiten des Einzelhandels in den Einkaufszentren bleiben sonntags geschlossen. 

Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste, der Friseure, Barbiere und der Podologen, sind ausgesetzt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege muss das Personal FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden.

Produktions- und Handwerksbetriebe können unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle und mit der Empfehlung, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, weiterarbeiten. Das Tragen von FFP2-Masken in den Betrieben wird empfohlen. Wo immer möglich, soll im Smart-Working-Modus gearbeitet werden, um Kontakte zu minimieren.

Schulen im Fernunterricht, soziale Dienste bleiben geöffnet

Die Mittelschulen und die Oberschulen stellen ab Montag, 8. Februar 2021 den Unterricht wieder auf den Fernmodus um, während die Grundschulen am Donnerstag, 11. Februar 2021 in den Fernunterricht wechseln. In der Woche darauf werden die Schulen wegen der Faschingsferien für eine Woche geschlossen. Alle Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Oberstufe, kehren nach den Faschingsferien, also am 22. Februar 2021, wieder zum Präsenzunterricht zurück.

Kleinkindbetreuungsdienste, soziale und soziosanitäre Dienste und Einrichtungen sowie Kindergärten bleiben geöffnet.

 

Liste der zugelassenen Detailhandelstätigkeiten

Detailhandel
• Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel und Getränke
(Hypermärkte, Supermärkte, Nahrungsmittel-Discount, Minimärkte und andere Lebensmittelgeschäfte mit Waren verschiedener Art)
• Einzelhandel mit Tiefkühlwaren
• Einzelhandel in nicht spezialisierten
Betrieben mit Datenverarbeitungsgeräten,peripheren Geräten, Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik (Audio und Video), elektrischen Haushaltsgeräten
• Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren in
spezialisierten Betrieben (ateco: 47.2), inklusive spezialisierter Betriebe im Verkauf von elektronischen Zigaretten und Verbrauchsstoffe (Liquids)
• Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Geräten der Informationsund Kommunikationstechnik in spezialisierten Betrieben (ateco: 47.4)
• Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Flachglas und Baumaterialien (inklusive Keramik und Fliesen) in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Sanitärgegenständen
• Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Produkten; Maschinen und Geräte für den Gartenbau
• Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln und Sicherheitssystemen in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Büchern in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Periodika
• Einzelhandel mit Schreibwaren und Büroartikeln
• Einzelhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, Kraftwagenteilen und -zubehör, Krafträderteilen- und -zubehör
• Einzelhandel mit Medikamenten in spezialisierten Betrieben (Apotheken und andere spezialisierte Geschäfte mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten
• Einzelhandel mit medizinischen undorthopädischen Artikeln in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Körperpflegemitteln, Parfümeriewaren und Reformhausprodukten in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Blumenzwiebeln, Saatgut und Düngemitteln
• Einzelhandel mit Haustieren und Futtermitteln in spezialisierten Betrieben
• Einzelhandel mit Optik- und Fotoartikeln
• Einzelhandel mit Brennstoffen für Hausgebrauch und Heizung
• Einzelhandel mit Seifen, Waschmitteln, Poliermitteln u.Ä.
• Einzelhandel mit Bestattungs- und Friedhofsgegenständen
• Einzelhandel mit Waren aller Art über Internet, über das Fernsehen, über Versand, Radio und Telefon
• Handel mittels Automaten
• Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene
• Unterwäsche • Biancheria personale
• Spiele und Spielzeuge im Fachhandel
• Wander-Einzelhandel von: Lebensmitteln und Getränken, Obst und Gemüse, Fisch, Fleisch, Blumen, Blumenzwiebeln, Samen und Kunstdünger; Parfums und Kosmetikartikel; Seifen, Wasch- und sonstige Reinigungsmittel; Unterwäsche; Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene
• Sportartikel, Fahrräder und Freizeitartikel im Fachhandel

Dringlichkeitsmassnahme – Ordinanza_Nr6_06.02.2021 – PDF

 

 

 

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