Raika Lana

Coronavirus-Verordnung: So geht es ab 7. April 2021 weiter

by Radio Sonnenschein
Eine neue Verordnung sieht ab Mittwoch 7. April 2021 neue Regeln vor

Eine neue Verordnung sieht ab Mittwoch 7. April 2021 neue Regeln vor

LPA – Eine neue Coronavirus-Verordnung sieht ab Mittwoch 7. April 2021 neue Regeln vor: Sie betreffen vor allem die Bewegungsfreiheit sowie die Bereiche Schule, Handel sowie Tourismus und Gastronomie.

Vom 7. bis 30. April 2021 gelten in Südtirol in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft neue, etwas weniger einschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung des Coronavirus. Die entsprechende Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 18) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am 1. April 2021 unterzeichnet. 

Bewegungen im gesamten Landesgebiet ohne Eigenerklärung möglich

Aufgehoben wird mit dieser Verordnung die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf das Gemeindegebiet: So sind ab 7. April 2021 von 5 bis 22 Uhr Bewegungen im ganzen Land ohne Eigenerklärung möglich. Individuelle sportliche und Bewegungstätigkeiten im Freien sind weiterhin unter den entsprechenden Auflagen erlaubt.

Das Landesgebiet verlassen oder betreten darf man hingegen weiterhin nur aufgrund von nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder dringlich notwendigen Gründen und mit Eigenerklärung.

Diese Voraussetzungen gelten auch für das Verlassen der eigenen Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens. Nicht in Südtirol ansässige Personen dürfen weiterhin nicht zu ihren Zweitwohnungen nach Südtirol kommen.

Bildungsbereich: Präsenz mit Nasenflügeltest

Mit dem Ende der Osterferien wechselt nahezu die gesamte Bildungstätigkeit in den Präsenzunterricht. Galt dieser bereits bisher zur Gänze in allen Schulstufen bis zur Mittelschule, kehren ab 7. April 2021 auch an die Schülerinnen und Schüler der Ober- und Berufsschulen in ihre Schulklassen zurück, hier allerdings lediglich bis zu maximal 75 Prozent. Für sie gilt – wie bereits bisher in den Grund- und Mittelschulen – die Pflicht, sich an den sogenannten Nasenflügeltests zu beteiligen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb im Rahmen eines Pilotprojekts die Verbreitung der Sars-Cov-2-Infektion unter der Südtiroler Schulbevölkerung monitoriert. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht am genannten Monitoring- und Testprogramm beteiligen, verfolgen die didaktischen und schulischen Aktivitäten weiterhin im Fernunterricht.

Handel, Bars und Restaurants, wirtschaftliche Tätigkeiten

Während der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen in der Gastronomie derzeit nur in Restaurants möglich ist, wird dies ab 7. April 2021 sowohl in Bars (bis 18 Uhr) als auch in Restaurants (bis 20 Uhr) erlaubt sein. Hauszustellungen sind weiterhin von 5 bis 22 Uhr möglich. Beherbergungsbetriebe dürfen ab 7. April 2021 öffnen. Sie müssen jedoch alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dürfen Speisen und Getränke ausschließlich den übernachtenden Hausgästen verabreichen.

Die Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt

Am Sonntag hingegen lediglich für Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs. Bisher war die Einzelhandelstätigkeit nur bis 18 Uhr erlaubt und am Samstag geschlossen.

Verordnung und weitere Dokumente auf Landes-Webseite 

Die Corona-Verordnung Nr. 18 und alle wesentlichen früheren Dokumente sind im Coronavirus-Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol im Bereich „Dokumente zum Herunterladen“ jederzeit einsehbar. Zudem aktualisiert das Portal zeitnah alle aktuell geltenden Regeln und nützlichen Informationen.

 

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