Raika Lana

Coronaviurs Südtirol: Neue Verordnung ab 4. November 2020 in Kraft – PDF

by Radio Sonnenschein

Arno KompatscherLPA – LH Kompatscher hat die neue Verordnung mit neuen Einschränkungen unterzeichnet. Zudem gelten ab Donnerstag 5. November 2020 in weiteren 11 Gemeinden strengere Sonderregelungen.

Am Mittwoch 4. November 2020 tritt die neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 63) in Kraft, die Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichnet hat. Sie sieht eine Reihe weiterer Einschränkungen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung von Sars-CoV-2 vor und gilt auf dem gesamten Landesgebiet bis 22. November 2020. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann in der Pressekonferenz nach Sitzung der Landesregierung für weitere elf Gemeinden Sonderregeln angekündigt. Sie gelten ab Donnerstag, 5. November 2020 für 14 Tage.

„Wir sind uns bewusst, was das für die Menschen in unserem Land bedeutet“, sagte der Landeshauptmann in der Pressekonferenz.“ Aber die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die hohe Ansteckungsgefahr machen diese drastischen Maßnahmen nötig, um die Infektionskurve nach unten zu drücken. Und dazu brauchen wir die Mithilfe von uns allen.“

Ausgangseinschränkung und geschlossene Bars, Restaurants und Geschäfte

Wie bereits am 2. November 2020 in der Pressekonferenz angekündigt, sieht die Verordnung eine Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr vor. In dieser Zeit darf man die eigenen vier Wände nur aus Gründen der Gesundheit, Arbeit oder anderen dringlichen Gründen verlassen. Dazu muss man eine Eigenerklärung mit sich führen, die man als PDF-Anhang findet. (ganz unten)

Praktisch zur Gänze müssen auch Bars und Restaurants schließen: Erlaubt ist lediglich ein Abholdienst (bis 20 Uhr) und Zustelldienst (bis 22 Uhr) sowie ein Mensadienst für Arbeitende. Auch im Detailhandel dürfen nur mehr jene Geschäfte und Bereiche geöffnet sein, die in der bleiliegenden Tabelle aufgelistet sind. Während diese Geschäfte von Montag bis Samstag geöffnet haben dürfen, bleiben diensthabende Apotheken, Paraapotheken und Trafiken auch am Sonntag geöffnet.

Beherbergung, Fernunterricht, öffentlicher Verkehr und Sport

Geschlossen bleiben bis 22. November 2020 auch: Fitnesszentren, Schwimm- und Thermalbäder und Wellnessbereiche. Beherbergungsbetriebe dürfen keine Gäste aus touristischen sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen aufnehmen. Oberschulen und Universitäten stellen zur Gänze auf Fernunterricht um. Der öffentliche Personennahvekehr muss die Transportkapazität auf 50 Prozent reduzieren.

Alle Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Messen und Sport sind untersagt. Erlaubt sind lediglich das Training und die Wettkämpfe jener Athleten, die an nationalen und internationalem Meisterschaften teilnehmen, sowie Individualsport im Freien.

Ab Donnerstag 5. November 2020 Sonderregeln für elf weitere Gemeinden

Indes kündigte Landeshauptmann Kompatscher für weitere 11 Gemeinden Sonderregeln an: Pfatten, Prags, Feldthurns, Bozen, Niederdorf, Mölten, Sterzing, Neumarkt, Welschnofen, Waidbruck und Nals. Die Sonderregeln gelten ab Donnerstag, 5. November 2020 für 14 Tage. Die entsprechenden Verordnungen werden am Mittwoch 4. November 2020 veröffentlicht. „Das nach wissenschaftlichen Dokumenten erhobene, besonders hohe Infektionsrisiko macht die Sonderregeln in diesen Gemeinden notwendig“, erklärte der Landeshauptmann.

In den betreffenden Gemeinden gelten Sonderregeln, die über die in der landesweit geltenden neuen Verordnung Nr. 63 festgelegten Maßnahmen hinausgehen. So bleiben in diesen Gemeinden Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ebenso geschlossen wie Friseur– und Schönheitssalons, Tätowierungsstudios und ähnliches. Personen dürfen das Gemeindegebiet nur verlassen oder betreten, wenn dafür Erfordernisse der Arbeit, des Studiums oder der Schule, der Gesundheit oder die dringliche Notwendigkeit für Tätigkeiten oder Inanspruchnahme von Diensten vorliegen.

Grundlage: Bewertung des Sanitätsbetriebs

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb unterzieht täglich jene Gemeinden einer genaueren Bewertung, die einen Tageswert von Neuinfektionen von 3 auf 1000 Einwohner und/oder einen 14-Tageswert von 10 Neuinfektionen auf 1000 Einwohner überschreiten. Die Analyse des Infektionsgeschehens beruht in weiterer Folge auf der Bewertung der Anzahl der Infektionsherde, der Anzahl der symptomatischen, positiv getesteten Personen, der Anzahl der Krankenhaus-Aufnahmen mit entsprechendem Schweregrad und der Anzahl der Personen, die sich in Quarantäne befinden.

Neue Verordnung – Eigenerklärung – Liste Detailhandel – PDF

 

 

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