Raika Lana

Neue Corona-Verordnung ab 10. Januar 2022 in Südtirol: 2G-Pflicht wird ausgedehnt

by Radio Sonnenschein

Corona Regeln

LPA – Landeshauptmann Kompatscher hat die Corona-Verordnung Nr. 1 des Jahres 2022 unterzeichnet, mit der die staatlichen Bestimmungen zur 2G-Pflicht für weitere Bereiche auch in Südtirol übernommen werden.

Vom 10. Jänner bis zum 31. März 2022 werden mehrere weitere Bereiche nur mehr geimpften oder genesenen Personen – mit der so genannten 2G-Bescheinigung – zugänglich sein. Das Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2021, das der Ministerrat auf Vorschlag von Ministerpräsident Mario Draghi und Gesundheitsminister Roberto Speranza genehmigt hat, regelt die Quarantäne von geimpften Personen und begrenzt den Zugang zu Veranstaltungen und öffentlichen Räumen weiter. Am Mittwoch 5. Jänner 2022 hat Landeshauptmann Arno Kompatscher die Verordnung Nr. 1/2022 unterzeichnet, mit der diese staatlichen Regelungen auch für Südtirol übernommen werden.

Empfehlungen

Die neue Verordnung des Landeshauptmanns beinhaltet Empfehlungen bezüglich der Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes sowie positiver Testergebnisse bei Arbeitnehmenden. So wird das Tragen einer Maske auch im privaten Bereich empfohlen, wenn Gäste oder nicht im Haushalt lebende Personen sich in Wohnung oder Haus aufhalten. Vor einem Treffen mehrerer Personen, die nicht zusammen wohnen, wird ein Test auf Sars-CoV-2 dringend empfohlen. Um eine Ausbreitung der Infektionen am Arbeitsplatz zu verhindern, wird den Arbeitgebern geraten, Arbeitnehmende zu einem Test  aufzufordern, wenn Infektionen am Arbeitsplatz festgestellt werden.

2G-Pflicht ausgedehnt

Die 2G-Bescheinigung erhält man nach vollständig abgeschlossenem Impfzyklus oder nach Genesung von einer Sars-CoV-2-Infektion. Diese 2G-Bescheinigung  ist ab 10. Jänner 2022 auch für den Zugang zu einer Reihe weiterer Einrichtungen und Aktivitäten notwendig.

In folgenden Einrichtungen ist eine 2g-Bescheinigung notwendig: In Hotels und Beherbergungsbetrieben  einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (Fitnessräume sowie Schwimmbäder und Wellness-Zentren auch im Freien), bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien, Dorf- und Wiesenfeste, Gastronomie im Innen- und Außenbereich sowohl am Tisch als auch an der Theke, öffentliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und andere öffentlich zugängliche Orte auch im Freien (in diesem Fall gilt FFP2-Maskenpflicht für Zuschauende und Mitarbeitende), Proben von Chören und Bands in geschlossenen Räumen (3G für die Proben von Chören und Musikkapellen), Festivals, Messen, Tagungen und Kongresse, Tätigkeiten von Museen, Ausstellungen und anderen Kultureinrichtungen (Bibliotheken können zur reinen Entlehnung auch ohne 2G-Bescheinigung besucht werden), Kultur-, Sozial-, Weiterbildungs-, Jugend- und Freizeitzentren im Innen- und Außenbereich, Spielhallen, Themen- und Vergnügungsparks, Schwimmbäder, Schwimm-, Sport- und Fitnesszentren.

Für Mannschafts- und Kontaktsportarten gilt die 2G-Pflicht auch im Freien. Auch für das Publikum von Wettkämpfen und Sportveranstaltungen von gesamtstaatlichem und internationalem Interesse gilt die 2G-Regel, zudem ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Auch für den Zugang zu Seniorenwohnheimen, Sozial- und sozialmedizinischen Einrichtungen ist 2G+ erforderlich, das bedeutet mit Auffrischimpfung oder Zusatztestung.

Für den Zugang zu den Einrichtungen des Sanitätsbetriebes gilt die allgemeine Pflicht, eine FFP2– oder gleichwertige Maske zu tragen.

3G für Mensen und öffentliche Wettbewerbe

In Mensen und Kantinen und für durchgehende Cateringdienste reicht weiterhin der einfache Green Pass aus (3G für geimpft, genesen oder auch negativ getestet) ebenso wie für die Teilnahme an privaten Fortbildungskursen, Wettbewerben öffentlicher Verwaltungen, die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen sowie für das Personal, das bei öffentlichen Aufführungen, Theatern und Konzerten beschäftigt ist – entsprechend aller Arbeitstätigkeiten, für die keine Impfpflicht gilt. 3G gilt zudem für die Ausbildungsmaßnahmen und Lehrgänge für freiwillige Feuerwehrleute und Mitarbeitende.

Geltende Corona-Regeln bestätigt

Im Übrigen werden in der Verordnung die bereits in Südtirol und auf gesamtstaatlicher Ebene geltenden Vorschriften bekräftigt, darunter die Maskenpflicht im Freien ab sechs Jahren. Ab zwölf Jahren gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln auf städtischen und außerstädtischen Linien, die bis zu 80 Prozent der Fahrgastkapazität transportieren dürfen. Dies gilt auch für geschlossene Kabinen von Aufstiegsanlagen. In den öffentlichen Verkehrsmitteln und den Aufstiegsanlagen gilt die 2G-Pflicht.

Quarantänebestimmungen für Geimpfte gelockert

Die Quarantänebestimmungen für Geimpfte werden gelockert: Im Fall eines engen Kontaktes zu Personen mit bestätigter Corona-Infektion müssen jene Personen nicht in Quarantäne, bei denen der erste vollständige Impfzyklus, die Auffrischungsimpfung (Booster) oder die Genesung maximal 120 Tage zurück liegt. Allerdings müssen diese Personen in den zehn Tagen nach dem Kontakt mit der infizierten Person bei Kontakt zu anderen Menschen FFP2-Masken tragen und sich im Falle von auftretenden Symptomen fünf Tage nach dem Kontakt einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test unterziehen.

Um die genannte vorbeugende Quarantäne oder Selbstüberwachung beenden zu können, muss ebenfalls ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegen. Sofern dies in privaten Einrichtungen vorgenommen wird, muss das Ergebnis dem Sanitätsbetrieb übermittelt werden. Dies ist auch in elektronischer Form möglich.

Die Verordnung Nr. 1/2022 ist wie alle bisherigen Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht. Zudem hat auch der Südtiroler Sanitätsbetrieb über die Corona-Bestimmungen informiert.

 

Brother Cookie is watching you! Hier werden Cookies verwendet. Ist das ok? OK Info