Auch sollte die Wahl zwischen Rückerstattung und Voucher bei den VerbraucherInnen
liegen. Adusbef, Assoutenti, Assoconsum, Confconsumatori, Movimento Consumatori
und Verbraucherzentrale übermitteln Vorschläge an Staatsekretärin Morani.
Rom/Bozen, 24 Juli 2020 – Der Termin für die Rückfoderung der aufgrund des Lockdowns nicht
angebotenen Leistungen ist zu kurz: durch die Umwandlung in Gesetz der Dekrete “Cura Italia” und
“Rilancio” (G. 77/2020) hat man nur vom 18. Juli bis 18. August Zeit, die Forderung zu stellen (oder nur
30 Tage, falls das Event später abgesagt wird). Auch liegt die Wahl zwischen “Geld zurück” und Voucher
bei den Unternehmen, nicht bei den VerbraucherInnen.
Adusbef, Assoutenti, Assoconsum, Confconsumatori, Movimento Consumatori e Verbraucherzentrale
Südtirol (VZS) haben Unterstaatssekretärin für wirtschaftliche Entwicklung und Präsidentin des
Nationalen Verbraucherbeirats Alessia Morani ersucht, der Regierung einige Verbesserungsvorschläge
für die aktuell gültigen Regeln zu übermitteln.
„Ein Schritt nach vorne und zwei zurück“ so stufen die Veriene die neuen Vorgaben ein, die durch die
Umwandlung der Dekrete in Gesetz nunmehr gelten. Der Schritt nach vorn ist die Bestätigung, dass für
die nicht erbrachten Leistungen Ersatz zusteht – zweimal rückwärts, weil die die Wahl zwischen
Gutschein und „Geld zurück“ auf Firmenseite liegt, und weil für die Anmeldung der Ansprüche nur ein
solch kurzer Zeitraum – noch dazu im Hochsommer, wo so Viele in Urlaub sind – gewährt wurde.
Die Vereine unterstreichen auch, dass durch die Querverweise in den Normen zusätzlich für Verwirrung
gesorgt wurde (liest man den Text des “Cura Italia” unabhängig vom Text des “Rilancio”, schiene der
Termin für gewisse Rückforderungen gar schon verstrichen, obschon der Stichtag immer der 18. August
ist). Auch gibt es keine einheitlichen Vorgaben in Bezug auf die einzelnen betroffenen Sektoren: für die
kulturellen Veranstaltungen gelten andere Vorgaben als für Sportanlagen, und die Reisen und der
Transport sind nochmal anders geregelt.
Die Verbrauchervereine fordern daher einen Eingriff der Regierung im Hinblick auf folgende Aspekte:
– die VerbraucherInnen sollen ein Jahr ab dem Lockdown Zeit haben, um die Rückersattung oder
Ausstellung eines Vouchers zu verlangen. Eine Frist von 30 Tagen, noch dazu in der Urlaubs-Hochsaison,
ist nicht akzeptabel;
– die Art der Rückerstattung sollte für alle Sektoren einheitlich geregelt sein, und einen
Verhandlungsspielraum für die Erstattung der Geldbeträge vorsehen. Eine mögliche Lösung wäre die
Ausdehnung der für den Reisesektor gültigen Prinzipien (bei Nicht-Verwendung der Voucher innerhalb
von 12 oder 18 Monaten wir der Geldbetrag erstattet). Der Voucher ist eine gute Lösung für die
betroffenen Unternehmen, jedoch ist er oft keine gute Lösung für VerbraucherInnen (insbesondere wenn
diese mit Einkommeneinbußen konfrontiert sind).
– die Anfrage auf Rückerstattung sollte auf einfache und unaufwändige Art gestellt werden können.
„Wir hatten uns für einen Eingriff im Sinne einer gerechten Lösung der vielen Rechtsfragen
ausgesprochen, doch der Gesetzgeber hat bei der Lösung des gordischen Knotens der vielen
Ersatzansprüche eindeutig den Interessen der Unternehmen den Vorzug gegeben: wir erwarten uns nun
einen ausgleichenden Eingriff, der auch die Verbraucherinteressen gerecht abbildet” schreiben die
Vereine abschließend.
Tickets, Events, Abos: der 18. August als Frist für die Rückforderung ist nicht akzeptabel
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