Flugpassagiere haben es zur Zeit nicht leicht, so häuften sich zuletzt Flugannullierungen und -verspätungen.
Besserung ist momentan keine in Sicht, denn am 25. und 26. Juli 2018 streicht Ryanair hunderte Flüge von und
nach Spanien, Portugal und Belgien aufgrund eines Streiks des Kabinenpersonals. In Italien wurde der
anberaumte Streik zwar abgesagt, trotzdem müssen auch italienische Passagiere mit streikbedingten
Flugausfällen und damit einhergehenden Unannehmlichkeiten rechnen.
„Egal ob Streik oder nicht: Im Falle einer Flugannullierung darf die Fluggesellschaft den Passagier nicht
einfach so am Flughafen stehen lassen“, betont Monika Nardo, Leiterin des Europäischen
Verbraucherzentrums (EVZ) in Bozen. Die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass
die ausführende Fluggesellschaft dem Passagier die Wahl zwischen der vollständigen
Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel – zum
frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers – anbieten
muss. Dabei ist es nicht relevant, welche Umstände zur Flugannullierung geführt haben.
Auch bezüglich der Bereitstellung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (wie Essen, Trinken,
falls notwendig Übernachtung) kann die Fluggesellschaft keine Ausschlussgründe geltend machen. Wenn der
Passagier das Angebot auf Umbuchung auf den erstmöglichen Flug der Fluggesellschaft annimmt, muss die
Fluggesellschaft die Betreuungsleistungen so lange zur Verfügung stellen, bis das Endziel erreicht wird.
Findet der Ersatzflug erst am nächsten Tag statt, muss die Fluggesellschaft dem Passagier dementsprechend ein Hotelzimmer zur Verfügung stellen, die Fahrtkosten zwischen Flughafen und Hotel übernehmen und auch für
Mahlzeiten und Getränke sorgen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen endet jedoch sofort, wenn der
Fluggast mit der Fluggesellschaft eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart oder sich für die
Rückerstattung des unbenutzten Tickets entscheidet.
Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht zwar im Falle einer nicht rechtzeitig mitgeteilten Flugannullierung eine
Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro als Schadenersatz für die entstandenen
Unannehmlichkeiten vor. Laut EU-Fluggastrechteverordnung ist diese Ausgleichszahlung aber nicht
geschuldet, wenn „außergewöhnliche Umstände“ die Annullierung verursacht haben.
Aus diesem Grund wird die Ausgleichszahlung bei einem angekündigten Streik wahrscheinlich nicht einforderbar sein, da ein dieser allgemein als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung gilt. Trotzdem sei gesagt, dass die Passagiere zumindest einen Versuch machen sollten, die Ausgleichszahlung einzufordern, da der Europäische Gerichtshof kürzlich geurteilt hat, dass ein „wilder Streik“ des Flugpersonals keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien.
Betroffene Passagiere, welche die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise(z. B. Paket bestehend aus Flug +
Hotel) gebucht haben, müssen sich nicht selbst um die Umbuchung kümmern: In diesem Fall muss der
Reiseveranstalter sicherstellen, dass der Verbraucher befördert wird und gegebenenfalls einen Ersatzflug
organisieren. Dabei dürfen dem Verbraucher keine Mehrkosten entstehen.
Wenn auch Sie eine Mitteilung zur Annullierung eines gebuchten Fluges erhalten haben, sollten Sie unbedingt
Co-finanziert von der Europäischen Kommission, dem Land Südtirol, der Autonomen Region Trentino-Südtirol,
dem Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung, den Trägerorganisationen Verbraucherzentrale Südtirol und
ADICONSUM, Mitglied im Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net).
die betroffene Fluggesellschaft kontaktieren und von dieser die Umbuchung auf den nächstmöglichen
Ersatzflug unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. Die Kontaktaufnahme erfolgt am besten
schriftlich, z. B. mittels Chat, um im Beschwerdefall nachweisen zu können, was angeboten bzw. vereinbart
wurde. Sollte eine zufriedenstellende Lösung nicht unmittelbar möglich sein, können die betroffenen
Verbraucher das Online-Kontaktformular der Fluggesellschaft ausfüllen, um entstandene Mehrkosten
einzufordern.
„Die Fluggesellschaft antwortet nicht oder Sie sind mit der Antwort der Fluggesellschaft nicht zufrieden? Dann
können Sie sich an das EVZ Italien wenden, welches Teil des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren
(ECC-Net) ist und die Verbraucher mit kostenloser und individueller Hilfe und Beratung unterstützt“, erinnert
Milena Favretto vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien.
Auf unserer Internetseitefinden Sie weitere Informationen und Musterbriefe. Für eine kostenlose Beratung
können Sie uns telefonisch unter 0471-980939 oder per E-Mail (info@euroconsumatori.org) kontaktieren.